(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
einer  Rechtsverordnung  nach  § 36 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt, soweit sie für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit  Geldstrafe  wird  bestraft,
wer

    1. ohne Genehmigung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr.  1  gentechnisch  veränderte
    Organismen freisetzt oder

    2. ohne Genehmigung nach §  8  Abs.  1  Satz  2  eine  gentechnische  Anlage
    betreibt.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren wird  bestraft,  wer  durch  eine  in
Absatz  2 oder eine in § 38 Abs. 1 Nr. 2, 8, 9 oder 12 bezeichnete Handlung Leib
oder Leben eines anderen, fremde Sachen von bedeutendem Wert  oder  Bestandteile
des Naturhaushalts von erheblicher ökologischer Bedeutung gefährdet.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist der Versuch strafbar.

(5)  Wer  in  den  Fällen  des  Absatzes  2   fahrlässig   handelt,   wird   mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 3 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird  mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(7) Wer in  den  Fällen  des  Absatzes  3  fahrlässig  handelt  und  die  Gefahr
fahrlässig  verursacht,  wird  mit  Freiheitsstrafe  bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.


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